Hier erhalten Sie eine Bescheinigung vom Rechtsanwalt zur Freigabe Ihres Kontos und Erhöhung Ihres Freibetrags. Unsere P-Konto Bescheinigung nach §903 ZPO ist bundesweit bei allen Banken gültig.
Anwaltliche P-Konto Bescheinigung (15 €)
EXPRESS Bescheinigung in 24 Std. (0 €)
Zusatzleistungen (optional)
Antrag auf Eröffnung eines P-Kontos (25 €)
Anwaltliches Schreiben an Ihre Bank (5 €)
Unterlagen vorab per E-Mail senden (5 €)
Unterlagen direkt an Ihre Bank senden (15 €)
EXPRESS Bescheinigung bis 16.00 Uhr (10 €)
Einfach das untere Auftragsformular ausfüllen und absenden. Wir kümmern uns um alles Weitere.
Mit der Eröffnung des P-Kontos erhalten Sie einen Grundfreibetrag in Höhe von 1.500,00 €. Wenn Sie Unterhaltspflichten haben oder geschützte (Sozial-) Leistungen beziehen, können Sie den Grundfreibetrag mit einer P-Konto Bescheinigung erhöhen. Gegen Vorlage der Bescheinigung muss Ihre Bank den Grundfreibetrag um die in der Bescheinigung ausgewiesenen erhöhen und an Sie auszuzahlen.
Beispiel: Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder, für die Sie Kindergeld beziehen. Mit einer P-Konto Bescheinigung erhöht sich der Grundfreibetrag wir folgt:
1.500,00 € (Grundfreibetrag)
+ 561,43 € (Unterhalt für erste Person)
+ 312,78 € (Unterhalt für weitere Person)
+ 312,78 € (Unterhalt für weitere Person)
+ 255,00 € (Kindergeld)
+ 255,00 € (Kindergeld)
Summe: 3.196,99 €
Nachfolgend sind im Überblick die Fälle aufgeführt, in denen der Grundfreibetrag in Höhe von 1.500,00 € mit einer P-Konto Bescheinigung erhöht werden kann.
Solange der Kontoinhaber nicht mit einer P-Konto Bescheinigung nachweist, dass es sich bei dem vorhandenen Guthaben um geschützte Erhöhungsbeträge handelt, kann die Bank mit befreiender Wirkung an den Gläubiger leisten.
Erhöhung durch Sozialleistungen, die den Grundfreibetrag übersteigen
Arbeitslosengeld und Sozialhilfe sind über den Grundfreibetrag hinaus in voller Höhe geschützt.
Erhöhung wegen Unterhaltspflichten
Wenn Sie anderen Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, erhöht sich der Grundfreibetrag entsprechend der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Für die erste Person erhöht sich der Freibetrag um 561,43 € und für jede weitere Person um 312,78 €.
Unterhaltspflichten bestehen nicht nur gegenüber Ehegatten und Kindern, sondern auch unter Lebenspartnern nach dem LPartG.
Die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags wegen Unterhaltspflichten kommt auch bei einer Erwerbslosigkeit der unterhaltsverpflichteten Person in Betracht, da der Unterhalt auch durch Haushaltsführung erbracht werden kann.
Für mehr als fünf unterhaltsberechtigte kann keine P-Konto Bescheinigung ausgestellt werden. In diesem Fall ist der Freibetrag vom Vollstreckungsgericht festzusetzen.
Erhöhung wegen Einkünften im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft
Wenn Sie im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft Sozialleistungen für sonstige Personen entgegen nehmen, denen Sie nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, wird Ihr Freibetrag entsprechend erhöht. Dies ist zum Beispiel bei Familien der Fall, bei denen ein Elternteil Kinder aus einer früheren Beziehung eingebracht hat.
Erhöhung durch Kindergeld
Der Grundfreibetrag wird um die Kindergeldbeträge erhöht, die auf das gepfändete Konto gezahlt werden; also zusätzliche Freibetrags-Erhöhung für jedes Kind in Höhe von 255 €.
Erhöhung durch andere Geldleistungen für Kinder
Andere Geldleistungen für Kinder sind Kinderzuschläge oder vergleichbare Rentenbestandteile für Kinder.
Hiervon zu unterscheiden sind Geldleistungen an das Kind selbst wie zum Beispiel die Waisenrente. Solche Leistungen können nicht in die P-Konto Bescheinigung aufgenommen werden. Zum Schutz dieser Leistungen sollte ein separates Konto für das Kind eröffnet oder ein besonderer Schutzantrag beim Vollstreckungsgericht gestellt werden.
Erhöhung aufgrund einmaliger Sozialleistungen
Einmalige Sozialleistungen sind Leistungen der Sozialhilfe, die nicht dauerhaft, sondern auf Antrag des Bedürftigen einmalig vom zuständigen Sozialamt erbracht werden. Diese Leistungen werden in Form von Geldleistungen für bestimmte Zwecke zur Verfügung gestellt, z.B. für die Erstausstattung einer Wohnung, bei Schwangerschaft oder Kostenübernahme für eine Klassenfahrt. Soweit in der P - Konto Bescheinigung ausgewiesen, sind diese Leistungen ebenfalls von der Pfändung ausgenommen.
Erhöhung durch Ausgleichszahlungen bei Mehraufwand
Hierzu zählen beispielsweise das Pflegegeld oder die Hilfe an Schwerbehinderte.
Hierzu zählen nicht: Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Berufsschadenausgleich, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld und Krankengeld.
Erhöhung durch unpfändbare laufende Geldleistungen
Laufende Geldleistungen aufgrund von Gesetzen, die zugleich die Unpfändbarkeit der Leistungen bestimmen, können in die P-Konto Bescheinigung aufgenommen werden. Nicht ausreichend ist, dass sich die Unpfändarkeit der Leistung aus anderen Gesetzen ergibt. Vielmehr muss das Gesetz selbst, welches die Voraussetzungen der Leistung regelt, auch die Unpfändbarkeit der Leistung bestimmen.
Erhöhung durch Geldleistungen der Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Schwangere Frauen, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinden, erhalten auf Antrag finanzielle Hilfen von der Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens". Diese Leistungen sind unpfändbar und können als Erhöhungsbeträge in die P-Konto Bescheinigung aufgenommen werden.
Reduzierung des Pfändungsfreibetrags
Bei einer Unterhaltspfändung kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den Pfändungsfreibetrag auch reduzieren. Über die Reduzierung entscheidet das Vollstreckungsgericht erst auf Antrag des Gläubigers.
Einwendungen gegen die Höhe des Freibetrags
Wenn Sie mit der Berechnung Ihres Freibetrags nicht einverstanden sind, müssen Sie dies Ihrer Bank innerhalb von sechs Monaten mitteilen.
In der Praxis kommt es oft vor, dass unpfändbare Leistungen für mehrere Monate nachgezahlt werden, so dass durch den Eingang der großen Summe die Pfändungsfreigrenze auf dem P-Konto überschritten wird. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto wäre unvollständig, wenn der Kontoinhaber nicht über die Nachzahlung von einzelnen unpfändbaren Leistungen verfügen könnte bzw. mühsam auf dem Gerichtsweg „einklagen“ müsste. Seit einer Gesetzesänderung zum 01.12.2021 können nun auch Nachzahlungen mit einer P-Konto Bescheinigung geschützt werden.
Der Kontoinhaber muss die Nachzahlung mit einer P-Konto Bescheinigung nachweisen. Ohne diesen Nachweis darf die Bank mit befreiender Wirkung an den Gläubiger überweisen.
Folgende Nachzahlungen können in voller Höhe bescheinigt werden:
• Nachzahlung von Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe
• Nachzahlung von Sozialleistungen für andere Personen, mit denen der Kontoinhaber in einer Bedarfsgemeinschaft lebt
• Nachzahlung von Ausgleichszahlungen bei Mehraufwand für Körper- oder Gesundheitsschaden
• Nachzahlung von Geldleistungen der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
• Nachzahlung von Kindergeld und anderen Geldleistungen für Kinder
• Nachzahlung von Geldleistungen aufgrund von Gesetzen, die zugleich die Unpfändbarkeit der Leistung bestimmen
Nachzahlungen von sonstigen Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch sowie von Arbeitseinkommen sind bis zu einem Betrag in Höhe von 500 € geschützt. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Leistungen:
• Nachzahlung von Arbeitslosengeld I
• Rentennachzahlung
• Nachzahlung von Krankengeld
• Arbeitseinkommen
Wenn die Nachzahlung einer sonstigen Geldleistung den Betrag von 500 € übersteigt, muss das Vollstreckungsgericht übersteigenden Betrag freigeben. Das Gericht wird nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag des Kontoinhabers tätig. Das Gericht verteilt den Nachzahlungsbetrag zu gleichen Teilen und berechnet das pfändbare Guthaben für die einzelnen Monate.
Nur bestimmte Stellen (z.B. Jobcenter, Steuerberater, Rechtsanwälte) dürfen eine P-Konto Bescheinigung ausstellen. Es besteht aber keine Verpflichtung, eine Bescheinigung auszustellen. Als Rechtsanwaltskanzlei stellen wir Ihnen die benötigte Bescheinigung über unser Online-Formular schnell und unkompliziert aus.
Die Bank hat den bescheinigten Pfändungsfreibetrag ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage der P-Konto Bescheinigung zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Gültigkeistdauer der P-Konto Bescheinigung ist zwischen befristeten und unbefristeten Bescheinigungen zu unterscheiden.
Befristete Bescheinigungen sind für die Dauer Ihrer Befristung gültig.
Die Gültigkeitsdauer einer unbefristeten P-Konto Bescheinigung ist auf zwei Jahre festgelegt. Erst nach Ablauf von zwei Jahren kann die Bank eine neue Bescheinigung verlangen.
Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann die Bank nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der P-Konto Bescheinigung eine neue Bescheinigung verlagen. Andererseits ist die Bank nach Ablauf von zwei Jahren nicht verpflichtet, eine neue Bescheinigung von dem Kontoinhaber zu verlangen, sondern kann mit der alten P-Konto Bescheinigung das P-Konto führen.
Unabhängig von der gesetzlichen Gültigkeitsdauer der P-Konto Bescheinigung müssen Sie der Bank bei jeder Änderung Ihrer persönlichen Verhältnisse, die eine Änderung des Pfändungsfreibetrags zur Folge haben, eine aktuelle P-Konto Bescheinigung vorlegen.
Das P-Konto kann nicht nur mit einer P-Konto Bescheinigung geschützt werden. Es besteht noch die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Festsetzung der Unpfändbarkeit des P-Kontos für die Dauer von bis zu zwölf Monaten zu stellen. Zuständig für den Antrag ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners.
Voraussetzung für die Festsetzung der Unpfändbarkeit des P-Kontos ist der Nachweis des Schuldners, dass er in den letzten sechs Monaten nur unpfändbare Geldeingänge hatte. Den Nachweis kann der Schuldner mit Kontoauszügen führen. Als weitere Voraussetzung muss der Schuldner dem Gericht glaubhaft machen, dass auch in den nächsten sechs Monaten nur unpfändbare Geldeingänge zu erwarten sind.
Mit der Festsetzung der Unpfändbarkeit darf das P-Konto für die Dauer der vom Gericht gesetzten Frist nicht gepfändet werden. Der Schuldner kann vor Ablauf der Frist einen neuen Antrag stellen, wenn die Voraussetzungen für die Unpfändbarkeit des P-Kontos weiter vorliegen.
Auf dieser Webseite können Sie Ihren persönlichen Freibetrag genau ermitteln. Im ersten Schritt des Onlineformulars können Sie Ihren Freibetrag durch einfache Angaben unverbindlich und kostenlos abrufen.
Wenn Ihr Konto gepfändet wurde, müssen Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) umwandeln. Hierdurch wird die Sperrung Ihres Kontos aufgehoben und Sie erhalten Sie einen monatlichen Grundfreibetrag in Höhe von 1.500,00 €. Mit einer P-Konto Bescheinigung können Sie den Grundfreibetrag zusätzlich erhöhen.
Bei dem P-Konto handelt sich um ein Bankkonto, das mit einem Schutz gegen Pfändungen versehen ist. Das P-Konto soll Ihnen die Sicherung Ihres Lebensunterhalts ermöglichen. Nach der Umwandlung Ihres gepfändeten Kontos in ein P-Konto können Sie dieses wie ein normales Konto nutzen; also Geld vom Geldautomaten abheben, Überweisungen tätigen und mit Ihrer Bankkarte zahlen usw.
Wenn Sie ledig sind, keine Kinder haben und keine geschützten Sozialleistungen beziehen, steht Ihnen der monatliche Grundfreibetrag in Höhe von 1.500,00 € zu. Wenn Sie verheiratet und/oder Kinder haben bzw. anderen Personen zum Unterhalt verpflichtet sind, erhöht sich der Grundfreibetrag für die erste Person um 561,43 € sowie für jede weitere Person um 312,78 €. Zudem sind bestimmte Geldleistungen wie das Kindergeld oder Sozialleistungen geschützt. Die genaue Höhe Ihres Pfändungsfreibetrags können Sie unverbindlich und kostenlos über das Onlineformular abrufen.
Die Bank darf von Ihnen keine zusätzlichen Gebühren für das P-Konto verlangen.
Die Bank muss das P-Konto spätestens am vierten Geschäftstag auf Verlangen des Kontoinhabers eröffnen.
Nur bestimmte Stellen dürfen eine P-Konto Bescheinigung ausstellen. Hierzu zählen: Arbeitgeber, Familienkassen, Jobcenter, staatlich anerkannte Schuldnerberater und Rechtsanwälte. Allerdings besteht keine Verpflichtung dieser Stellen, eine P-Konto Bescheinigung auszustellen. Über diese Webseite können Ihre P-Konto Bescheinigung schnell und einfach anfordern.
Befristete Bescheinigungen sind für die Dauer Ihrer Befristung gültig. Unbefristete Bescheinigungen haben eine Gültigkeit von zwei Jahren.
Durch die Umwandlung Ihres Kontos in ein P-Konto ändert sich Ihre Kontonummer nicht.
Nein. Die Eröffnung und Nutzung mehrerer P-Konten kann zum Verlust des Pfändungsschutzes führen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wenn ein Gemeinschaftskonto gepfändet wird, darf die Bank für einen Zeitraum von einem Monat nicht an den Gläubiger auszahlen. Innerhalb dieser Zeit kann der Pfändungsschuldner ein Einzelkonto eröffnen und dieses in ein P-Konto umwandeln lassen.
Ja. Beachten Sie jedoch, dass Sie insgesamt nur ein P-Konto führen dürfen. Falls Privat- und Geschäftskonto gepfändet wurden, müssen Sie sich entscheiden, welches Konto Sie als P-Konto führen wollen.
Nicht verbrauchtes Guthaben kann dreimal in den Folgemonat übertragen weren, so dass sich das verfügbare Guthaben in den Folgemonaten entsprechend erhöht. Im vierten Monat besteht dieser Schutz nicht mehr, so dass das Restguthaben an den Gläubiger ausgezahlt wird.
TLC Rechtsanwaltskanzlei