Informationen zur Kontopfändung
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Ablauf der Kontopfändung
Die gesetzlichen Regelungen zur Kontopfändung finden sich in den §§ 828 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) unter der Überschrift "Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte". Bei der Kontopfändung handelt es sich um einen Fall der "Forderungspfändung". Der Gläubiger pfändet die Forderung des Kontoinhabers auf Auszahlung dessen Guthabens aus dem Girokonto. Aufgrund dieser Pfändung kann der Gläubiger nun die Auszahlung des Guthabens an sich selbst verlangen.
Als "Drittschuldnerin" ist die Bank verpflichtet, dem Verlangen des Gläubigers nachzukommen und das Guthaben an den Gläubiger auszuzahlen. Auf der anderen Seite ist die Bank verpflichtet, auf Verlangen des Kontoinhabers das gepfändete Konto in ein Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) umzuwandeln. Dieses bietet dem Kontoinhaber einen Schutz gegen die Kontopfändung. Der Pfändungsschutz kann mit einer P-Konto Bescheinigung noch weiter ausgedehnt werden.
Kontpfändung nur mit einem Vollstreckungstitel
Die Kontopfändung ist nur mit einem sog. Vollstreckungstitel möglich. Der in der Praxis wichtigste Vollstreckungstitel ist das gerichtliche Urteil. Mit dem gerichtlichen Urteil kann der Gläubiger die Zahlungsverpflichtung des Schuldners zwangsweise durchsetzen. Weitere Vollstreckungstitel sind z.B. ein im Mahnverfahren erlassener Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterwirft.
Behörden benötigen für die Kontopfändung kein gerichtliches Urteil. Den benötigten Vollstreckungstitel können Behörden in Ausübung der ihnen zustehenden Hoheitsgewalt selbst erlassen. Die Kontopfändung durch Behörden erfolgt hauptsächlich zur Vollstreckung von Steuerschulden oder zu Unrecht erhaltenen staatlichen Leistungen.
Antrag des Gläubigers
Die Kontopfändung wird nur auf Antrag des Gläubigers eingeleitet. Das Gericht darf nicht etwa aufgrund eines Urteils von sich aus tätig werden. Vielmehr muss der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Erlass und Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) stellen.
Dauer der Kontopfändung
Die Pfändung bleibt solange auf dem Konto des Schuldners bestehen, bis der Gläubiger mit seiner Geldforderung komplett befriedigt wird. Reicht das vorhandene Guthaben zum Ausgleich der Forderung des Gläubigers nicht aus, bleibt die Pfändung auf dem Konto also weiter bestehen.
Mehrfache Kontopfändungen
Ein bereits gepfändetes Konto kann von einem anderen Gläubiger nochmals gepfändet werden, wenn auch für den nachrangigen Gläubiger meist unergiebig. Die erste Pfändung bewirkt nicht etwa, dass das gepfändete Konto gegen weitere Pfändungen blockiert wird. Reicht das gepfändete Guthaben zur Befriedigung sämtlicher Pfändungsgläubiger nicht aus, entscheidet das Rangverhältnis der Pfändungsgläubiger untereinander über die Verteilung des verfügbaren Guthabens. Dabei wird derjenige vorrangig behandelt, dessen Pfändung früher zugestellt wurde. Dieses Prioritätsprinzip hat in der Praxis ein "Wettlauf der Gläubiger" zur Folge.
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Folgen der Kontopfändung
Kontosperre
Die Kontopfändung macht den betroffenen Kontoinhaber schlagartig wirtschaftlich handlungsunfähig. Das gepfändete Konto wird mit sofortiger Wirkung gesperrt. Überweisungsaufträge werden nicht mehr ausgeführt. Kreditkarten-Abbuchungen werden nur noch berücksichtigt, soweit die Zahlungen mit der Kreditkarte vor der Kontopfändung erfolgten.
Überweisung des Guthabens an den Gläubiger
Die Forderung des Kontoinhabers gegen die Bank auf Auszahlung seines Guthabens wird an den Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Wie Sie sich schützen können
Wenn Ihr Konto gepfändet wurde, müssen Sie Ihr Konto sofort in ein P-Konto umwandeln. Mit einer P-Konto Bescheinigung können Sie Ihren Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto erhöhen.
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Pfändungsschutz
Pfändungsschutz nur mit einem P-Konto
Schutz gegen eine Kontopfändung ist nur mit einem Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) möglich. Sie müssen das P-Konto nicht neu eröffnen, sondern können Ihr gepfändetes Konto in ein P-Konto umwandeln lassen. Ihre Bank ist verpflichtet, Ihnen das benötigte P-Konto kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Sicherung des Lebensunterhalts
Zweck des P-Kontos ist die Sicherung Ihres Lebensunterhalts. Sie können das P-Konto wie ein normales Bankkonto nutzen; also Geld vom Geldautomaten abheben, Überweisungen tätigen, mit der Bankkarte zahlen usw.
Auf dem P-Konto erhalten Sie einen monatlichen Grundfreibetrag in Höhe von 1.340,00 €. "Freibetrag" bedeutet, dass dieser Betrag vor der Pfändung geschützt ist und nur Ihnen zusteht. Wenn Sie aufgrund von Unterhaltspflichten mehr Geld für Ihren Lebensunterhalt benötigen oder geschützte (Sozial-) Leistungen beziehen, können Sie den Grundfreibetrag zusätzlich erhöhen lassen. Für die Erhöhung des Grundfreibetrags benötigen Sie eine P-Konto Bescheinigung, die Sie Ihrer Bank vorlegen.
Beispiel: Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder, für die Sie Kindergeld beziehen. Mit einer P-Konto Bescheinigung wird Ihr Pfändungsfreibetrag auf 2.898,42 € erhöht.
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Checkliste: Was muss ich tun?
1. Gepfändetes Konto in P-Konto umwandeln
- Antrag bei der Hausbank stellen
- Keine Unterlagen erforderlich
- Nach Umwandlung: Kontosperre wird aufgehoben + Grundfreibetrag in Höhe von 1.340,00 €
2. Höheren Betrag schützen lassen
- P-Konto Bescheinigung online anfordern
- P-Konto Bescheinigung bei der Bank einreichen
- Sie erhalten den höheren Pfändungsfreibetrag
3. Schuldenproblem lösen
- P-Konto und P-Konto Bescheinigung beseitigen keine Schulden
- Daher: außergerichtliche Schuldenbereinigung / ggf. Insolvenzverfahren
Informationen zum P-Konto
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Was ist ein P-Konto?
Schuldner sollen in der Zwangsvollstreckung ein menschenwürdiges Leben führen können. Hierzu müssen Sie weiterhin am (bargeldlosen) Wirtschaftsleben teilnehmen und insbesondere Ihre Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft etc. decken können. Dies wäre nicht möglich, wenn der Schuldner infolge der Pfändung seines Kontos dieses nicht mehr nutzen könnte.
Mit dem P-Konto eröffnet das Gesetz dem Inhaber eines gepfändeten Kontos die Möglichkeit, schnell und unkompliziert den benötigten Pfändungsschutz zu erlagen.
Bei einem P - Konto handelt es sich um ein Bankkonto, das mit einem Schutz gegen Pfändungen versehen ist. Wenn Ihr Konto gepfändet wurde, müssen Sie Ihr Konto in ein P-Konto umwandeln. Andernfalls wird Ihr Konto gesperrt und Ihr Guthaben an den Gläubiger überwiesen.
Das P-Konto schützt Ihr Guthaben mit einem Grundfreibetrag in Höhe von 1.340,00 €. Einen höheren Pfändungsfreibetrag erhalten Sie gegen Vorlage einer P-Konto Bescheinigunug.
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Recht auf Eröffnung eines P-Kontos
Damit der Kontoinhaber seine Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Kleidung, Lebensmittel usw. erfüllen kann, hat er einen Rechtsanspruch darauf, dass sein Konto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Der Kontoinhaber kann jederzeit von seiner Bank verlangen, dass sein Konto als P-Konto geführt wird.
Dies gilt auch dann, wenn das Konto zum Zeitpunkt des Verlangens im Minus steht, die Bank also eigene Forderungen gegen den Kontoinhaber hat. Eigene Forderungen kann die Bank nicht gegen Gutschriften zugunsten des Kontoinhabers aufrechnen. Gutschriften müssen als Guthaben auf das P-Konto übertragen werden. Diese sollen dem Kontoinhaber zur Sicherung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.
Der Kontoinhaber ist dann nicht schutzwürdig, wenn er nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Kontopfändung von seiner Bank verlangt, dass sein Konto als P-Konto geführt wird. Das Verrechnungsverbot entfällt in diesem Fall.
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Umfang des Pfändungsschutzes
Pfändungsschutz ist nur mit einem P-Konto möglich. Pfändungsschutz bedeutet, dass Sie Ihr Konto trotz der Pfändung nutzen und im Rahmen des Ihnen zustehenden Pfändungsfreibetrags über Ihr Guthaben verfügen können.
Geschützt ist jede Art von Guthaben auf dem P-Konto. Auf welche Zahlungseingänge das Guthaben letztlich zurückzuführen ist, ist für den Pfändungsschutz unerheblich. Daher ist nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern jede Art von Zahlung auf dem P-Konto geschützt.
Ein rückwirkender Pfändungsschutz ist möglich, wenn das P-Konto innerhalb von einem Monat ab Eingang der Pfändung eröffnet wird. Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto gilt auch bei Vollstreckungsmaßnahmen durch Behörden.
Mit der Eröffnung des P-Kontos erhalten Sie einen Grundfreibetrag in Höhe von 1.340,00 €. Den Grundfreibetrag können Sie mit einer P-Konto Bescheinigung erhöhen. Nutzen Sie kostenlos und unverbindlich unser Antragsformular, um zu erfahren, wie hoch Ihr persönlicher Pfändungsfreibetrag ist.
Wann besteht kein Pfändungsschutz?
Nicht geschützt sind die Zahlungseingänge, die den monatlichen Pfändungsfreibetrag übersteigen. Diese unterliegen in vollem Umfang der Pfändung.
Nicht aufgebrauchtes Guthaben
Das Ihnen für den Monat zustehende Guthaben müssen Sie nicht bis zum Ende des Monats komplett verbrauchen. Da bestimmte Zahlungen für die Grundversorgung wie Strom und Gas nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen erbracht werden, räumt das Gesetz dem Inhaber des P-Kontos die Möglichkeit ein, nicht aufgebrauchtes Guthaben drei Monate zu übertragen. Dies gilt sowohl für den Grundfreibetrag als auch die Erhöhungsbeträge. Mit der Übertragungsmöglichkeit gewährleistet das Gesetz dem Schuldner zudem, dass er Geld für größere Anschaffungen auf dem P-Konto ansparen kann. Spätestens zum Ende des dritten Monats muss der Schulder jedoch das Restguthaben verbrauchen oder abheben, da mit Beginn des vierten Monat fällt der Pfändungsschutz wegfällt.
Das Gesetz stellt dabei sicher, dass Ihre Verfügungen immer mit den ältesten Gutschriften auf dem P-Konto verrechnet werden, um diese vor dem Ablauf der dreimonatigen Frist zu schützen.
Nicht möglich ist es dagegen, den "ungenutzten Pfändungsfreibetrag" in den nächsten Monat zu übertragen.
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So funktioniert es
Vertragliche Vereinbarung mit der Bank
Die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto erfolgt durch eine vertragliche Vereinbarung des Kontoinhabers mit seiner Bank.
Teilen Sie Ihrer Bank einfach mit, dass Sie Ihr Konto in ein P-Konto umwandeln lassen möchten. Soweit Sie nicht bereits über ein P-Konto verfügen, ist Ihre Bank verpflichtet, Ihnen ein P-Konto mit einem Grundfreibetrag in Höhe von 1.340,00 € zur Verfügung zu stellen. Hierfür ist keine P-Konto Bescheinigung erforderlich. Diese benötigen Sie zur Erhöhung des Grundfreibetrags auf dem P-Konto.
Nur das für den Zahlungsverkehr bestimmte Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Andere Konten wie zum Beispiel das Spar- oder Festgeldkonto können nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Diese Konten sind insoweit gegen Pfändungen ungeschützt.
Zur Eröffnung des P-Kontos sind neben Privatpersonen auch Selbständige und Gewerbetreibende berechtigt. Daher kann auch das Geschäftskonto in ein P-Konto umgewandelt werden.
Auch Gemeinschaftskonten können in ein P-Konto umgewandelt werden. Bei der Pfändung eines Gemeinschaftskontos darf die Bank einen Monat lang kein Guthaben an den Gläubiger auszahlen (Auszahlungssperre). Innerhalb dieser Zeit kann der von der Pfändung betroffene Schuldner von der Bank verlangen, dass für ihn ein Einzelkonto eröffnet und dieses zugleich in ein P-Konto umgewandelt wird. Eine Erklärung der anderen Inhaber des Gemeinschaftskontos ist hierbei nicht erforderlich.
Der Antrag auf Eröffnung eines P-Kontos kann nicht nur durch den Kontoinhaber persönlich bzw. seinen gesetzlichen Vertreter, sondern auch durch einen Bevollmächtigten gestellt werden.
Die Bank muss das gepfändete Konto spätestens am vierten Geschäftstag in ein P-Konto umwandeln. Für das Eröffnen und Führen eines P-Kontos darf die Bank keine zusätzlichen Gebühren von dem Kontoinhaber verlangen. Die Bank darf das Geschäftsverhältnis zum Kontoinhaber nicht anlässlich der Kontopfändung kündigen. Sie kann dem Kontoinhaber jedoch Zusatzleistungen wie Dispo-Kredite oder Kreditkarten entziehen.
Das P-Konto kann jederzeit durch eine einseitige Erklärung des Kontoinhabers wieder in ein normales Girokonto umgewandelt werden. Der Kontoinhaber dies von der Bank mit einer Frist von vier Tagen zum Monatsende verlangen.
FAQ
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Mein Konto wurde gepfändet - was muss ich tun?
Wenn Ihr Konto gepfändet wurde, müssen Sie Ihr gepfändetes Konto in ein Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) umwandeln. Hierdurch wird die Sperrung Ihres Kontos aufgehoben, und Sie erhalten Sie einen monatlichen Grundfreibetrag in Höhe von 1.340,00 €. Mit einer P-Konto Bescheinigung können Sie den Grundfreibetrag erhöhen.
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Was ist ein P-Konto?
Bei dem P-Konto handelt sich um ein Bankkonto, das mit einem Schutz gegen Pfändungen versehen ist. Das P-Konto soll Ihnen die Sicherung Ihres Lebensunterhalts ermöglichen. Nach der Umwandlung Ihres gepfändeten Kontos in ein P-Konto können Sie dieses wie ein normales Konto nutzen; also Geld vom Geldautomaten abheben, Überweisungen tätigen und mit Ihrer Bankkarte zahlen usw.
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Wie hoch ist mein Freibetrag?
Wenn Sie ledig sind, keine Kinder haben und keine geschützten Sozialleistungen beziehen, steht Ihnen der monatliche Grundfreibetrag in Höhe von 1.340,00 € zu. Wenn Sie verheiratet und/oder Kinder haben bzw. anderen Personen zum Unterhalt verpflichtet sind, erhöht sich der Grundfreibetrag für die erste Person um 471,44 € sowie für jede weitere Person um 262,65 €. Zudem sind bestimmte Geldleistungen wie das Kindergeld oder Sozialleistungen geschützt. Die genaue Höhe Ihres Pfändungsfreibetrags können Sie unverbindlich und kostenlos über unser Onlineformular abrufen.
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Ist das P-Konto kostenpflichtig?
Nein, die Bank darf von Ihnen keine zusätzlichen Gebühren für das P-Konto verlangen.
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Wie lange dauer die Eröffnung eines P-Kontos bzw. Erhöhung des Pfändungsfreibetrags?
Die Bank muss das P-Konto spätestens am vierten Geschäftstag nach Einreichen der erforderlichen Unterlagen eröffnen.
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Wer stellt mir eine P-Konto Bescheinigung aus?
Nur bestimmte Stellen dürfen eine P-Konto Bescheinigung ausstellen. Hierzu zählen: Arbeitgeber, Familienkassen, Jobcenter, staatlich anerkannte Schuldnerberater und Rechtsanwälte. Allerdings besteht keine Verpflichtung dieser Stellen, Ihnen eine P-Konto Bescheinigung auszustellen. Über diese Webseite können Ihre P-Konto Bescheinigung schnell und einfach anfordern.
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Wie lange ist eine P-Konto Bescheinigung gültig?
Die P-Konto Bescheinigung hat eine Gültigkeit von zwei Jahren.
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Ändert sich meine Kontonummer?
Nach der Umwandlung Ihres Kontos in ein P-Konto ändert sich Ihre Kontonummer nicht.
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Kann ich mehrere P-Konten eröffnen?
Nein, die Eröffnung und Nutzung mehrerer P-Konten kann zum Verlust des Pfändungsschutzes führen und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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Kannn ein Gemeinschaftskonto in ein P-Konto umgewandelt werden?
Wenn ein Gemeinschaftskonto gepfändet wird, darf die Bank zunächst für einen Zeitraum von einem Monat nicht an den Gläubiger auszahlen. Innerhalb dieser Zeit können der betroffene Nutzer des Gemeinschaftskontos ein Einzelkonto eröffnen und dieses zugleich in ein P-Konto umwandeln lassen.
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Kann ein Geschäftskonto in ein P-Konto umgewandelt werden?
Ja. Beachten Sie jedoch, dass Sie insgesamt nur ein P-Konto führen dürfen. Falls Privat- und Geschäftskonto gepfändet wurden, müssen Sie sich entscheiden, welches Konto Sie als P-Konto führen wollen.
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Muss ich den monatlichen Pfändungsfreibetrag komplett verbrauchen?
Nicht verbrauchtes Guthaben kann dreimal in den Folgemonat übertragen weren, so dass sich das verfügbare Guthaben im Folgemonat entsprechend erhöht. Im vierten Monat besteht dieser Schutz nicht mehr, so dass das Restguthaben aus dem ersten Monat an den Gläubiger ausgezahlt wird.